Abgabtermin für die Steuererklärung

■ Wer zur Abgabe seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet ist « ▶ », muß diese seit dem Steuerjahr 2018 bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgeben.
Fällt der 31. Juli auf einen Sonn- oder Feiertag, muß die Steuererklärung spätestens am folgenden Werktag beim Finanzamt vorliegen.

■ Wer nicht zur Abgabe seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet ist « ▶ », hat vier Jahre Zeit, sich zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.
Geht die freiwillige Steuererklärung nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahrs beim Finanzamt ein, tritt die Festsetzungsverjährung ein und das Finanzamt wird die Steuererklärung nicht mehr bearbeiten.

■ Wird die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, gelten abweichende Abgabetermine!

[Änderungen vorbehalten - ohne Gewähr]

❢   Ich bin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet: 01. August 2022
✎ Ich bin zur Abgabe nicht verpflichtet (freiwillig): 31. Dezember 2025
✒ Ich bin zur Abgabe verpflichtet und nutze einen Steuerberater: 28. Februar 2023

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❢   Ich bin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet: 31. Juli 2021
✎ Ich bin zur Abgabe nicht verpflichtet (freiwillig): 31. Dezember 2024
✒ Ich bin zur Abgabe verpflichtet und nutze einen Steuerberater: 28. Februar 2022

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❢   Ich bin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet:
✎ Ich bin zur Abgabe nicht verpflichtet (freiwillig): 02. Januar 2024
✒ Ich bin zur Abgabe verpflichtet und nutze einen Steuerberater: 31. März 2021

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❢   Ich bin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet:
✎ Ich bin zur Abgabe nicht verpflichtet (freiwillig): 31. Dezember 2022
✒ Ich bin zur Abgabe verpflichtet und nutze einen Steuerberater:

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❢   Ich bin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet:
✎ Ich bin zur Abgabe nicht verpflichtet (freiwillig): 31. Dezember 2021
✒ Ich bin zur Abgabe verpflichtet und nutze einen Steuerberater:

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